Verkauf als Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaften in der Schweiz

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Sind nach dem Ableben einer Person mehrere Erben vorhanden, handelt es sich um eine Erbengemeinschaft.
  • Die Bildung einer Erbengemeinschaft erfolgt sowohl bei der gesetzlichen Erbfolge als auch bei Testamenten oder Erbverträgen.
  • Eine Erbengemeinschaft birgt Rechte und Pflichten, welche bis zur Teilung des Erbes fortbestehen.
  • Die Verwaltung des Erbgegenstands erfolgt durch alle Mitglieder der Erbengemeinschaft.
  • Jeder Miterbe ist Eigentümer und kann einen gesetzlichen Vertreter der Abteilungsbehörde bestellen.

Das Ableben eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person ist eine belastende Herausforderung. Anlässlich dieses traurigen Ereignisses möchten wir Ihnen unsere aufrichtige Anteilnahme bekunden und Sie bei allen wichtigen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Veräusserung Ihres Erbes beraten. Trotz des emotionalen Verlustes gilt es, mit dem Erbe verbundene Pflichten zu erfüllen, Rechte wahrzunehmen und gesetzliche Fristen zu respektieren.

Laut des Schweizer Bundesamts für Statistik befanden sich im Jahr 2021 14,4 Prozent der Wohngebäude im Besitz von Gemeinschaften – Gemeinder -, Güter- oder Erbengemeinschaften. [1] Insbesondere, wenn über das weitere Prozedere im Zusammenhang mit einer Immobilie entschieden werden soll, kann Uneinigkeit zwischen den einzelnen Eignern ernste Folgen haben. Neben dem Verlust von Zeit und Geld wird der Immobilienverkauf oftmals zur Zäsur für Familien und Freundschaften.
Durch unsere einschlägige Expertise gewährleisten wir einen stressfreien, ganzheitlichen Verkaufsprozess, damit Sie sich auf die anstehende Trauerarbeit konzentrieren können. Transparenz und langjähriges Know-how aus diversen Fachbereichen wie dem kantonalen Steuerrecht machen REGH zum zuverlässigen Partner für den Verkauf Ihrer geerbten Immobilie.

Definition: Was ist eine Erbengemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft umfasst laut Definition die Gesamtheit aller Erben nach einem Trauerfall. Das schweizerische Erbrecht nimmt eine solche automatisch an – bei willkürlichen Erbfolgen ebenso wie bei gesetzlichen.

Die konkreten Regelungen bestimmt das schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB). Es definiert die gemeinsame Ausübung von Rechten und Pflichten aller Erben bis zur Erbschaftsteilung. Alle Erbgegenstände müssen einstimmig verwaltet werden. Dies gilt für alle Formen der Erbengemeinschaft.

Herausforderungen beim Immobilienverkauf durch eine Erbengemeinschaft

Der Immobilienverkauf durch eine Erbengemeinschaft birgt zahlreiche Herausforderungen. Komplexe Konstellationen erfordern eine detaillierte Betrachtung der steuerlichen Gegebenheiten. Nicht nur bei Uneinigkeit unter den Miterben ist eine versierte Beratung essenziell. Zudem ist der Erbgegenstand oftmals untrennbar mit emotionalen Erinnerungen verbunden, was den Verkauf der Liegenschaft zu einem herausfordernden Ablösungsprozess macht.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in verschiedenen Funktionen fungieren wir längst nicht nur als makelndes Unternehmen. Als Vermittler, Mediator und Marketingexperten unterstützen wir eine lösungsorientierte, emotionsfreie Kommunikation unter allen Beteiligten, um Erbengemeinschaften zur bestmöglichen Lösung zu geleiten. Bei Bedarf profitieren Sie von unserem engmaschigen Partner-Netzwerk aus Experten anderer Branchen: Rechtsanwälte, Banken, Versicherungen oder Treuhänder. So bieten wir Ihnen einen ganzheitlichen Beratungs- und Verkaufsprozess, welcher weit über die Vermarktung hinausgeht.

Welche Formen der Erbengemeinschaft gibt es?

Das Schweizer Erbschaftsrecht kennt verschiedene Formen der Erbengemeinschaft. Sie gehen mit unterschiedlichen Anforderungen und Fallstricken einher, welche der Expertise eines im Erbrecht, Immobilienrecht sowie Steuerrecht erfahrenen Immobilienmaklers bedürfen.

In der Praxis unterscheidet man:

  • die fortbestehende Erbengemeinschaft
  • die reduzierte Erbengemeinschaft
  • die Erben-Gemeinderschaft

Fortbestehende Erbengemeinschaft

Um eine fortbestehende Erbengemeinschaft handelt es sich, wenn alle Erben einstimmig die Teilung des Erbes zu einem späteren Zeitpunkt beschliessen. Diese Lösung manifestiert sich dann, wenn kein Mitglied der Erbengemeinschaft auf der sofortigen Erbschaftsteilung besteht.

Reduzierte Erbengemeinschaft

Bei der reduzierten Erbengemeinschaft sind einer oder mehrere Miterben aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn ein Erbe bereits mit einem finanziellen Ausgleich für seinen Anteil am Erbe vergütet wurde. Die Gemeinschaft besteht dann durch die übrigen Erbberechtigten fort.

Erben-Gemeinderschaft

Die Erben-Gemeinderschaft unterscheidet sich nur unwesentlich von der fortgesetzten Erbengemeinschaft. Die Teilung des Erbes erfolgt ebenfalls verzögert, jedoch nehmen die Erben ihre Interessen als sogenannte Gemeinderschaft zusammen wahr (Art. 336 ZGB).

Rechte & Pflichten der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft mit allen Einzelerben bleibt bis zum Vollzug des Nachlasses gemeinschaftlicher Eigentümer. Dies hat zur Folge, dass bis zur Teilung des Erbes keiner der Miterben seinen individuellen Erbanteil geltend machen kann.

Zu den Pflichten im Zusammenhang mit der Erbschaft haften gemäss Art. 603 Abs. 1 ZGB alle Erben gesamtschuldnerisch für etwaige Schulden des Erblassers. Grundsätzlich sind bis zur Erbschaftsteilung alle Entscheidungen einstimmig von allen Erben zu treffen (Art. 653 Abs. 2). Möchten Sie als Miterbe eine Immobilie verkaufen, benötigen Sie daher die Zustimmung aller anderen Erbberechtigten.

Ausnahmen sind:

  • nach der Übertragung des Zugriffes auf Miterben oder eine dritte Person durch eine Vollmacht.
  • wenn nach Art. 419 ZGB alle Bedingungen für eine Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen.

In diesen Fällen kann ein Miterbe die Erbengemeinschaft alleine vertreten.

Erbengemeinschaft: geerbte Immobilien konfliktfrei verkaufen

Bei REGH verfügen wir über weitreichendes Know-how beim konfliktfreien Verkauf geerbter Immobilien. Mit Empathie und Fingerspitzengefühl eruieren wir die beste Lösung für Ihren Immobilienverkauf. Bei ausbleibender Einigung mit den Miterben beraten wir Sie kompetent hinsichtlich weiterer Möglichkeiten wie einer Erbteilungsklage.

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