Grundstückgewinnsteuer

Grundstückgewinnsteuer in der Schweiz

Die Grundstückgewinnsteuer und ihre Berechnung unterliegen in der Schweiz einem komplexen, kantonsabhängigen Regelwerk. Bei REGH beraten wir Sie fachkundig und transparent in allen wichtigen Details. Ob beim Verkauf eines Hauses, einer Wohnung oder einer Liegenschaft: Gerne führen wir die Berechnung der Besteuerung Ihres Immobiliengewinns zuverlässig und zeitnah für Sie durch. Die Sachlage ist kompliziert? Dann vermitteln wir Sie an einen unserer langjährigen Fachpartner, um das für Sie optimale Ergebnis zu erzielen.

Was ist die Grundstückgewinnsteuer?

Bei Immobiliengeschäften in der Schweiz fällt eine Sondersteuer auf den Veräusserungsgewinn an. Dabei liegt die Steuerpflicht beim Verkäufer des Objekts. Um die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer zu gewährleisten, steht der Allgemeinheit im Rahmen der Veräusserung ein Pfandrecht zu, welches ins Grundbuch eingetragen wird. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir bei REGH genau, welche Klippen es zu umschiffen gilt, um den maximalen Reingewinn beim Verkauf Ihres Objekts zu erzielen.

Wie hoch ist die Grundstückgewinnsteuer?

Die Höhe der Grundstückgewinnsteuer unterscheidet sich je nach Kanton. Als Faustregel gilt: Je länger die Besitzdauer war, desto geringer ist die Steuer. Sie hängt ab von:

  • Reingewinn
  • Haltedauer
  • Standort der Immobilie

Die Berechnung erfolgt progressiv oder proportional als prozentualer Anteil des Reingewinns. Als Berechnungsgrundlage dient der Verkaufserlös abzüglich der Anlagekosten. Verkaufen Sie Ihr Haus, Ihre Wohnung oder Ihr Grundstück, müssen Sie die anteiligen Steuern auf den Erlös an den Kanton oder die Gemeinde entrichten. In Abhängigkeit Ihres Kantons ermitteln wir von REGH die beste Strategie für Ihren Immobilienverkauf.

In welchen Kantonen ist die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer proportional und progressiv?

Die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer kann proportional oder progressiv erfolgen.

Folgende Kantone wenden einen proportionalen Tarif an:

  • Appenzell-Ausserrhoden
  • Freiburg
  • Genf
  • Aargau
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • Thurgau
  • Tessin
  • Waadt
  • Uri

In allen anderen Kantonen kommt der progressive Tarif zur Anwendung.

Gut zu wissen: Solothurn erhebt als einziger Kanton keinen höheren Zuschlag auf kurzfristig erzielte Gewinne durch Grundstücksverkäufe. Manche Kantone gewähren hingegen einen Abschlag, wenn die Immobilie über eine bestimmte Dauer in Ihrem Besitz war.

Wer erhält die Grundstückgewinnsteuer?

Die Grundstückgewinnsteuer wird – je nach Lage des Objekts – von den Kantonen, den Gemeinden oder beiden erhoben.

  • In Zug und Zürich sind die Gemeinden die Begünstigten.
  • Kanton und Gemeinden profitieren in Basel-Stadt, Jura, Graubünden, Bern, Schaffhausen, Freiburg und Obwalden.
  • Alle übrigen Kantone erheben alleinigen Anspruch auf die Besteuerung des Immobilienverkaufs.

Wichtig: Die meisten Kantone besteuern jedes Immobiliengeschäft einzeln. Einige veranschlagen hingegen die Summe aller Gewinne innerhalb eines bestimmten Zeitraums: Basel-Land, Jura, Schwyz, Graubünden und Bern.

Kann man die Grundstückgewinnsteuer umgehen?

Die Grundstückgewinnsteuer lässt sich nicht umgehen. Unter gewissen Umständen können Sie jedoch einen Aufschub der Zahlungsfrist beantragen. Dann müssen Sie die Steuer nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt entrichten. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich eines geeigneten Vorgehens, um Ihr Objekt maximal gewinnbringend zu veräussern.

Gut zu wissen: In manchen Kantonen wie Bern verjährt das Recht zur Erhebung und Forderung der Grundstückgewinnsteuer nach fünf Jahren.

Wann ist ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer möglich?

Ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuer ist unter manchen Voraussetzungen möglich. Dazu zählt beispielsweise die Absicht, vom Erlös des Verkaufs ein neues Objekt in der Schweiz zu erwerben. Dies gilt jedoch nur für selbst bewohntes Wohneigentum, dessen Kaufpreis gleich hoch oder höher ist, als der des zuvor bewohnten Eigentums. Dann kann die Steuerpflicht – je nach Kanton – ein bis zwei Jahre, manchmal bis zu vier Jahre, ausgesetzt werden. Dies gilt auch bei Schenkung, Erbschaft, Trennung oder Scheidung. Mit viel Fingerspitzengefühl und dem Blick für Details analysieren wir die kantonalen Gesetze explizit, um Ihre Optionen voll auszuschöpfen.

Wie kann man die Grundstückgewinnsteuer verringern?

Sie können die Grundstückgewinnsteuer verringern, indem Sie Ihre Anlagekosten steuerlich geltend machen. Dazu zählen:

  • der einstige Kaufpreis
  • wertvermehrende Investitionen
  • Grundeigentümerbeiträge; etwa für Trottoirs
  • Maklercourtagen

Abgaben für Handänderungen

Vereinbaren Sie jetzt einen unverbindlichen Beratungstermin bei REGH, um bares Geld bei der Grundstückgewinnsteuer zu sparen.

Grundstückgewinnsteuer berechnen

Objektdaten

Wann haben Sie diese Liegenschaft erworben?
Welche Kosten haben Sie in die Liegenschaft investiert?
Mit welchem Verkaufspreis rechnen Sie?

Detailfragen

Kontaktdaten